ABFALLRECHT
(AWG 2002)
 

•  Grundsätze, Ziele •  Was ist Abfall, Definitionen •  Behandlungsverfahren •  Wer ist Abfallbesitzer •  Abfallwirtschaftskonzept •  Abfallbeauftragter •  Behandlungspflichten •  Meldepflichten •  Aufzeichnungspflichten •  Welche Behörde erledigt was •  Verordnungen •  Altlastensanierungsgesetz

 

Ziele der Abfallwirtschaft

 

Grundsätze

  1. Abfallvermeidung: Abfälle gar nicht entstehen lassen
  2. Abfallverwertung: Wenn Abfälle anfallen, dann zuerst verwerten (stofflich oder thermisch)
  3. Abfallbeseitigung: Wenn Abfälle nicht verwertbar, dann biologisch, thermisch, chemisch oder physikalisch behandeln; feste Rückstände reaktionsarm ablagern

 

Öffentliche Interessen, § 1 Abs. 3(1)

  1. Schutz der Gesundheit der Menschen, Schutz vor unzumutbaren Belästigungen
  2. Schutz der natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen und des Bodens
  3. Schutz der nachhaltigen Nutzung von Wasser und Boden
  4. Schutz vor Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß
  5. Schutz vor Brand- und Explosionsgefahr
  6. Schutz vor Geräuschen oder Lärm in übermäßigen Ausmaß
  7. Schutz vor dem Auftreten oder der Vermehrung von Krankheitserregern
  8. Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
  9. Schutz des Orts- und Landschaftsbildes vor erheblicher Beeinträchtigung

Was ist Abfall?

Eine bewegliche Sache dessen sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat.

Eine Sache dessen Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen nicht zu beeinträchtigen.

 

Was ist gefährlicher Abfall?(gilt für Betriebe)

Alle Abfälle mit gefährlichen Inhaltsstoffen ("H" Kriterien, Anhang 3 des AWG 2002; z.B.: explosiv, krebserregend, reizend, giftig...)

  1. die in einer Verordnung festgelegt sind, sowie
  2. Abfälle, die mit gefährlichen Stoffen vermischt sind
  3. verschiedene Arten von Aushubmaterial
  4. Problemstoffe

Es gilt Anlage 5 der AbfallverzeichnisVO: das bedeutet: ÖNORM S 2100 (bis 31.12.2008)

Problemstoffe sind ...

Gefährliche Abfälle, die üblicherweise in privaten Haushalten anfallen. Diese sind getrennt zu sammeln und ordnungsgemäß zu entsorgen. Problemstoffe werden von den Gemeinden kostenlos übernommen die Entsorgung erfolgt ohne Begleitschein.

Was ist eine Ausstufung

Nachweis, dass ein bestimmter gefährlicher Abfall im Einzelfall keine gefahrenrelevanten Eigenschaften aufweist und daher als nicht gefährlich gilt.

Um Genehmigung muss bei Bundesministerium für Land und Forstwirtschaft angesucht werden. (mit Analysen, Gutachten etc. des Abfalls)

Was sind Altstoffe

a.) Abfälle, die getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden oder
b.) Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden

um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen.

Abfallbehandlung; was passiert mit Abfällen

Die Verfahren, die in Anhang 2 des AWG 2002 aufgezählt sind:

  1. Abfallverwertung: stofflich oder thermisch
  2. Abfallbeseitigung: biologisch, chemisch/physikalisch, Ablagerung (Deponieren)

 

Behandlungsverfahren - Verwertungsverfahren

zum Beispiel:

R1 Hauptverwendung als Brennstoff
R2 Rückgewinnung von Lösemitteln
R4 Verwertung von Metallen
R9 Ölraffineration
R13 Ansammlung von Abfällen, um sie einem R-Verfahren zu unterziehen

 

Behandlungsverfahren - Beseitigungsverfahren

zum Beispiel:

D1 Ablagerung in oder auf dem Boden
D6 Einleitung in ein Gewässer
D10 Verbrennung an Land
D15 Lagerung bis zur Anwendung eines Beseitigungsverfahrens

Abfallbesitzer sind:

Abfallerzeuger oder jede Person, welche Abfall innehat: Abfallerzeuger, -sammler, -behandler, Transporteur, Rücknehmer.

Abfallerzeuger ist:

a.) jede Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Abfallersterzeuger) oder
b.) jede Person, die Vorbehandlung, Mischung oder andere Art der Behandlung vornimmt, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung der Abfälle bewirken.

Abfallsammler ist:

jede Person, die von Dritten erzeugte Abfälle selbst oder durch andere

a.) abholt,
b.) entgegennimmt oder
c.) über deren Abholung oder Entgegennahme rechtlich verfügt.

Abfallbehandler ist:

jede Person, die Abfälle verwertet oder beseitigt

Transporteur ist:

jede Person, die für eine andere Person Abfälle transportiert, ohne selbst über Empfänger, Ort, Preis etc. der Übergabe bestimmen zu könnnen.

Rücknehmer sind:

die Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben und dann Abfälle dieser Produkte an einen berechtigten Abfallsammler oder -behandler weitergeben.

Abfallwirtschaftskonzept § 10

Pflicht für Anlagen mit mehr als 20 Arbeitnehmern. Ein Abfallwirtschaftskonzept von mehreren Betrieben für eine Anlage ist zulässig. Das Konzept muss bis spätesten einem Jahr nach Aufnahme des Betriebs bzw. ab dem 21 Arbeitnehmer für Anlagen die vor dem 2.11.2003 in Betrieb genommen worden sind erstellt werden.
Das Konzept muss alle 5 Jahre bzw. bei einer abfallrelevanten Änderung fortgeschrieben werden.
Die Behörde kann eine Verbesserung beauftragen.

Abfallwirtschaftskonzept in gewerblichen Betriebsanlagen

Wenn eine Betriebsanlage nach der Gewerbeordnung genehmigungsplichtig ist, dann ist ein AWK im Zuge des Genehmigungsverfahrens (Neugenehmigung oder Änderung der Anlage) als Projektbeilage vorzulegen (ohne bestimmte Mindestanzahl von Arbeitnehmern; auch ohne Beschäftigung von Arbeitnehmern)
Ein AWK ist für "Altanlagen" bis 31.12.2003 zu erstellen, wenn mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Fortschreibung des Konzepts alle 5 Jahre oder bei einer genehmigungsplichtigen Änderung der Betriebsanlage.

Was muss ein AWK enthalten?

 

Wann ist ein Abfallbeauftragter zu bestellen, § 11 (1)

In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern.

Es ist ein fachlich qualifizierter Abfallbeauftragter (AB) und ein Stellvertreter zu bestellen.
Meldung an Behörde mit Zustimmungserklärung und Angaben über Qualifikation des AB.
Keine Notwendigkeit mehr, im Betrieb dauernd beschäftigt zu sein.
Keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit.

Aufgaben des Abfallbeauftragen

  1. Überwachung der abfallrechtlichen Vorschriften + Bescheide; Information über Wahrnehmungen, insbesondere Mängel.
  2. Auf sinnvolle Organisation der Umsetzung dieser Vorschriften achten..
  3. Beratung des Inhabers (inkl. abfallwirtschaftliche Aspekte der Beschaffung).
  4. Abfallwirtschaftskonzept: Darstellung der Kosten Entsorgung/Erlöse Altstoffe.
Unterstützungspflicht des Betriebsinhabers:

Der Betriebsinhaber muss dem Abfallbeauftragten ausreichend Zeit während der Arbeitszeit, sowie Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten und erforderliche Hilfsmittel zur Verfügung stellen.

Wie ist mit Abfällen umzugehen?(Allgemeinde Behandlungs- pflichten, § 15)

 

Besondere Behandlungspflichten, § 16

Für bestimmte Abfallarten:

 

Meldepflicht für Abfall-Ersterzeuger gefährlicher Abfälle

Meldepflicht besteht wenn gefährliche Abfälle und/oder mindestens 200 Liter Altöl wiederkehrend, mindestens einmal jährlich, anfallen.

Meldung an Landeshauptmann binnen 1 Monat
Identifikationsnummer (GLN, früher Abfallbesitzernummer)

NEU:
Meldung für ab 12.7.2007 neue Abfallerzeuger: nur mehr elektronisch durch Registrierung im EDM

Zu melden sind:
  1. Name, Anschrift, Zustelladresse, Telefax Nr.
  2. Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer.
  3. Branche (Code)
  4. Standorte, von denen gefährliche Abfälle an Dritte übergeben werden.

 

Aufzeichnungspflichten für Firmen (laufend!)

Wer?

Abfallbesitzer (Abfallersterzeuger, -sammler und-behandler) - nicht jedoch Haushalte!

Was?

Für gefährliche Abfälle: Begleitschein

Aufzeichnungspflichten - Rechte der Behörden

 

Abfallbilanzen (jährlich)

Sammler und Behandler von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen haben Jahresbilanzen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der Abfälle zu erstellen und bis 15.3 des Folgejahres dem Landeshauptmann zu melden (erste Meldung wahrscheinlich 15.3.2010 für das Jahr 2009).

Welche Behörde erledigt was?

Bezirksverwaltungsbehörde:
(Bezirkshauptmannschaft, Magistratisches Bezirksamt)

Landeshauptmann:
(Ämter der jeweiligen Landesregierungen)

Bundesministerium für Umwelt:

 

AbfallverzeichnisVO

Wesentliche Inhalte:

Verantwortlich für korrekte Zuordnung: Abfallerzeuger

AbfallnachweisVO

Wesentliche Inhalte:

 

Baurestmassentrennverordnung

Mengenschwellen, ab denen Abfälle von Baustellen getrennt zu sammeln und einer Verwertung bzw. Beseitigung zuzuführen sind

verantwortlich ist der Bauherr!

Kompostverordnung

Regelungen über:

 

Altlastensanierungsgesetz - ALSAG

  1. Finanzierung der Sanierung von Altlasten
  2. Registrierung von Verdachtsflächen
  3. Bewertung der von diesen ausgehenden Gefährdung
  4. Durchführung der Altlastensanierung
  5. Altlasten von Ablagerungen

Altlasten sind Altablagerungen von Abfällen und Altstandorte von Anlagen, in denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde (befugt oder unbefugt).
Finanzierung ihrer Sanierung durch Einhebung von Altlastenbeiträgen für bestimmte abfallwirtschaftliche Tätigkeiten.

Altlastensanierungspflichtig sind

Begriffe

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